Aufgaben Betreuungsverein
Ehrenamt
Die Tätigkeit im Ehrenamt bereitet Vielen Freude, da es dem Gemeinwohl fördert. Als ehrenamtlicher Betreuer führt man rechtliche Betreuungen unentgeltlich. Die rechtliche Betreuung im Ehrenamt steht der Berufsbetreuung jedoch keines Falls nach. Die Aufgaben sind die Gleichen. Denn auch als ehrenamtlicher Betreuer hilft man Menschen ihre Angelegenheiten zu organisieren, die dies aufgrund psychischer oder physischer Krankheit nicht selbst können.
Angestellter Betreuer im Verein
Als Vereinsbetreuer führt man rechtliche Betreuungen im Angestelltenverhältnis. Man arbeitet für einen Verein. Neben der Führung von Betreuungen fallen hier oftmals auch weitere Aufgaben an, die dem Verein zu Gute kommen. Hier steht die Arbeit im Team im Vordergrund. Man führt zwar seine eigenen Betreuungen, jedoch sorgt man auch gemeinsam mit den Kollegen dafür, dass angemessenes Beratungsangebot für alle zu Verfügung steht. Die Arbeit als Vereinsbetreuer soll gleichfalls auch immer Anderen helfen Betreuungen im Ehrenamt zu führen oder Betreuungen als Familienangehöriger richtig anzuregen.
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) § 15 Aufgaben kraft Gesetzes
(1) Ein anerkannter Betreuungsverein hat
1. planmäßig über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen, Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen zu informieren,
2. sich planmäßig um die Gewinnung ehrenamtlicher Betreuer zu bemühen,
3. vom Betreuungsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in ihre Aufgaben einzuführen, sie fortzubilden und sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen,
4. mit ehrenamtlichen Betreuern eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung im Sinne von Nummer 3 abzuschließen, sofern eine solche Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 in Verbindung mit § 1816 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderlich ist oder von dem ehrenamtlichen Betreuer gewünscht wird, und
5. Bevollmächtigte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.
Der Betreuungsverein erteilt dem ehrenamtlichen Betreuer auf dessen Aufforderung Nachweise über die Teilnahme an Einführungs- und Fortbildungsveranstaltungen nach Satz 1 Nummer 3.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 hat mindestens zu umfassen:
1. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur Teilnahme an einer Einführung über die Grundlagen der Betreuungsführung,
2. die Verpflichtung des ehrenamtlichen Betreuers zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungen,
3. die Benennung eines Mitarbeiters des Betreuungsvereins als festen Ansprechpartner und
4. die Erklärung der Bereitschaft des Betreuungsvereins zur Übernahme einer Verhinderungsbetreuung nach § 1817 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Anerkannte Betreuungsvereine können im Einzelfall Betroffene, Angehörige und sonstige Personen zu allgemeinen betreuungsrechtlichen Fragen, zu Vorsorgevollmachten und über andere Hilfen nach § 5 Absatz 1, bei denen kein Betreuer bestellt wird, beraten. Dies umfasst auch eine Beratung bei der Errichtung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung.
Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) § 16 Aufgaben kraft gerichtlicher Bestellung
Ein anerkannter Betreuungsverein ist verpflichtet, Mitarbeiter zu beschäftigen, die für die Übernahme von Betreuungen zur Verfügung stehen.